Allgemeine Geschäftsbedingungen
Feist Haustechnik OG
- Geltung:
1.1 Susanne Feist Haustechnik, im Folgenden kurz „Feist“ genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Feist Haustechnik und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit den Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Feist schriftlich bestätigt werden (Pkt. 2.3.).
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Feist widerspricht hiemit ausdrücklich AGB des Kunden.
1.4. Die AGB von Feist gelten auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall insbesondere bei Ergänzung- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
- Angebot und Vertragsabschluss:
2.1. Angebote von Feist sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Grundlage für den Vertragsabschluss (Werkvertrag) ist das jeweilige Angebot, bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.
2.3. Zusagen und Zusicherungen werden gegenüber unseren Kunden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam (Pkt. 1.2.).
2.4. Die in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien oder auf Messeständen angegebenen Informationen über Produkte und Leistungen, sind grundsätzlich unverbindlich, ausgenommen im Auftrag (Werkvertrag) wird ausdrücklich darauf Bezug genommen.
2.5. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen 2 Wochen ab dessen Zugang bei Feist gebunden. Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrags durch Feist zustande. Die Annahme erfolgt in Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung). Es sei denn, dass Feist zweifelsfrei zu erkennen gibt, (zB durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass der Auftrag angenommen wurde.
2.6. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich. Verbraucher sind somit ausdrücklich auf die Entgeltlichkeit von Kostenvoranschlägen hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung aufgrund des Kostenvoranschlages, so werden die Kosten des Kostenvoranschlages im Gesamtbetrag der Rechnung berücksichtigt.
- Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten:
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem Kostenvoranschlag bzw. der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Feist.
3.2. Der Kunde hat die Pläne und Maße, die in Planzeichnungen angeführt sind, binnen 3 Werktagen zu überprüfen. Der Kunde wird auch Feist von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind.
3.3. Der Kunde hat insbesondere vor Beginn der Leistungsausführung durch Feist die erforderlichen Angaben über Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und alle allfällige diesbezüglich projektierten Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3.4. Der Kunde trägt ausdrücklich die zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen und nachträglich geänderten Angaben von Feist wiederholt werden müssen oder dadurch verzögert werden.
- Beigestellte Ware:
4.1. Werden Geräte oder Materialien vom Kunden beigestellt, ist Feist berechtigt für den Anschluss und die Verarbeitung derselben vom Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren dem Kunden 15 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
4.2. Vom Kunden beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind trotz ordnungsgemäßer Prüfung durch Feist nicht Gegenstand der Gewährleistung.
- Preise:
5.1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Produkte und bei ununterbrochener Montage und anschließender Inbetriebnahme. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise von Feist maßgebend.
5.2. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Kunden schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
5.3. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von Feist zu vertreten sind, so ist Feist berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten gem. Pkt. 2. anzupassen.
5.4. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, die sich jedoch im Rahmen der Durchführung des Auftrages als erforderlich erweisen oder die auf zusätzliches Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dgl.
5.5. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
5.6. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet.
5.8. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstriches wird gleich dem Ausmaß den darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Anhand dieser Maße richten sich die Preise.
5.9. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird Feist gesondert hiermit beauftragt, hat der Kunde diese zusätzlichen Leistungen mangels gesonderter Vereinbarung angemessen zu vergüten.
- Zahlung:
6.1. Soweit nicht anders vereinbart, ist 50 % bei Auftragserteilung, der Rest nach Baufortschritt und bei Rechnungslegung netto Kassa fällig.
6.2. Unabhängig von getroffenen Zahlungsvereinbarungen ist in jedem Fall, die in der Verrechnung enthaltene und ausgewiesene Mehrwertsteuer ausnahmslos binnen 2 Wochen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
6.3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen (gem. Zahlungsverzugsgesetz).
6.4. Soweit nicht die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KschG) anzuwenden sind, bleiben vereinbarte Zahlungstermine auch dann verbindlich, wenn es zu Verzögerungen der Leistungsausführung kommen sollte, es sei denn, die Verzögerungen wurden durch Feist verursacht.
6.5. Wird ein vereinbarter Zahlungstermin nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen, ist Feist berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist, bis zur Erfüllung dieses Vertragspunktes, die Arbeiten einzustellen.
6.6. Nach Ablauf der gesetzten Nachfrist ist Feist sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzukündigen und alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.
6.7. Mitarbeiter von Feist sind zum Geldempfang nicht berechtigt. Zahlungen können rechtswirksam nur durch Überweisung geleistet werden.
- Lieferfrist und Termine:
7.1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so wird mit den Arbeiten unverzüglich nach Erteilung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch nach …………. Werktage nach Aufforderung durch den Kunden, mit den Arbeiten begonnen. Unter der Voraussetzung, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarten Anzahlungen an Feist geleistet worden sind.
7.2. Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen von Feist, so kann Feist bei Aufrechterhaltung des Vertrages zusätzlich Schadenersatz (Verzugsschaden) verlangen.
7.3. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch den Kunden verzögert, oder wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die im Bereich von Feist zuzurechnen sind, bewirkt, werden die vereinbarten Leistungsfristen entsprechend verlängert und/oder vereinbarte Fertigstellungstermine hinausgeschoben.
7.4. Die durch solche Verzögerungen verursachten Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
- Mitwirkungspflicht des Kunden:
8.1. Die Pflicht zur Leistungsausführung durch Feist beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie vertragliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
8.2. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Materialien und Werkzeugen und ähnliches und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Kunden über.
8.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach ist – ausschließlich im Hinblick auf die Folge unvollständiger Kundenangaben nicht die voll gegebene Leistungsfähigkeit – die von Feist erbrachte Leistung nicht mangelhaft.
8.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter, sowie Meldungen und Bewilligung durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
8.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
- Leistungsausführung:
9.1. Wurde die Geltung von ÖNORMEN vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
9.2. Dem Kunden sind zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen und der Leistungsausführung zuzumuten und gelten als vorweg genehmigt.
9.3. Feist ist es gestattet sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und Teilleistungen auszuführen und diese auch gesondert in Rechnung zu stellen.
- Gefahrtragung:
10.1. Die von Feist angelieferten und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien lagern in der Obhut des Kunden und trägt der Kunde hiefür die Gefahr. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten (insbesondere auch Montagewerkzeug) und noch nicht übergebenen Materialien hat der Kunde zu ersetzen.
- Übernahme:
11.1. Sofern keine formelle Übergabe/Übernahme vereinbart ist, bzw. erfolgt, gilt der Tag der ersten Inbetriebnahme als Übergabetermin bzw. der letzte Montagetag, die auf Wunsch des Kunden oder aufgrund der Situation auf der Baustelle etappenweise durchgeführt werden.
- Eigentumsvorbehalt:
12.1. Die von Feist gelieferte, montierte oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von Feist Haustechnik.
12.2. Zahlungsverzug berechtigt Feist zur Demontage und Abholung der Ware, ohne dass diese einem Rücktritt vom Vertrag gleich kommt.
12.3. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für jene Gegenstände, die im Rahmen einer Erweiterung oder Änderung des vorliegenden Werkvertrages geliefert werden.
12.4. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf Feist freihändig und bestmöglich verwerten.
12.5. Der Kunde hat Feist von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einer Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
- Gewährleistung / Garantie:
13.1. Wir garantieren für die Dauer eines Jahres ab Übergabe eine einwandfreie Funktion der gelieferten Gegenstände bei ordnungsgemäßem und üblichem Gebrauch. Die Fristen des Konsumentenschutzgesetz (KschG) bleiben dabei ebenso gewahrt.
13.2. Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung w.o. Pkt. 13.1.
13.3. Mängel an den Liefergegenständen, die der Kunde festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich spätestens 3 Tage nach Übergabe an Feist schriftlich mitzuteilen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser Frist ab entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Den Kunden trifft die Obliegenheit eine unverzügliche Mängelfeststellung durch Feist zu ermöglichen.
13.4. Zur Mängelbehebung sind Feist zumindest 2 Versuche einzuräumen.
13.5. Sind die Behauptungen der Mängel des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet Feist sämtliche entstandenen Aufwendungen hiefür zu ersetzen. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet Feist nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
13.6. Werden auf Verlangen des Kunden bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Kunde bei Gefahr von Frosteinbrüchen selbst entsprechende Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Für Schäden an vorzeitigem in Betrieb genommener Anlagen, die ihre Ursache in den unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Kunden haben, haftet Feist nicht.
13.7. Eine Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist und der Kunde darauf nicht hingewiesen hat.
13.8. Unsere Haftung für Mängel an Liefergegenständen, die von Dritten stammen, ist ausschließlich nach den Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Lieferanten zu beurteilen und damit beschränkt. Dies gilt auch für eventuell zugesagte Garantieleistungen durch den Lieferanten.
- Gewährleistung / Garantie bei Wannenbeschichtung:
14.1. Die Oberfläche der Wannenbeschichtung ist grundsätzlich glatt, glänzend und farbbeständig. Bei punktuellen Reparaturen (Emailschäden) ist die Reparaturstelle unter normalen Lichtverhältnissen und auf eine Instanz von ca. 1,5 Metern nahezu unsichtbar. In diesen Fällen können durch Turbulenzen beim Spritzen einzelne Staubeinschlüsse entstehen. Diese sind unvermeidbar und als solche nicht haltbarkeitsmindernd. Ebenso ist eine 100%ige Farbgenauigkeit technisch nicht herstellbar. Leichte Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar. Auch eine Fuge nach erfolgter Fugensanierung kann sich leicht verfärben und stellt diese Verfärbung keinen Mangel dar.
14.2. Feist garantiert die Haltbarkeit bei Komplettbeschichtungen (Email – Acryl) während einer Zeit von 5 Jahren ab Abnahme. Die Garantie gilt ausdrücklich nicht für Silikon, Griptex, Steinreparaturen, Fliesenreparaturen, Schlagschadenreparaturen und Fugensanierungen.
14.3. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Ebenso können bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk solche kleinere Schäden entstehen.
Feist haftet nur dann für solche Schäden, wenn sie von Feist schuldhaft verursacht wurde.
14.4. Bei behelfsmäßiger Instandsetzung besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
14.5. Der Anspruch auf Garantie entfällt bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, mechanische Einflüsse, Unterlassene Reinigung und Nichteinhaltung der Pfleganleitung hervorgerufen wurden. Das Auftreten von Roststellen entbindet ebenfalls von der Garantieleistung.
14.6. Ist der Mangel nicht behebbar oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so kann aus dem Titel der Preisminderung ein angemessener Betrag zurück behalten werden.
- Haftung:
15.1. Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung von Feist oder seiner Erfüllungsgehilfen sind auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit von Feist oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
15.2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von Feist und ihrer Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare, mittelbare Schäden entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt.
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen. Die Haftung ist jedenfalls mit der Auftragssumme beschränkt.
- Datenschutz:
16.1. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke der Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
16.2. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
16.3. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
16.4. Der Kunde nimmt die beiliegende Datenschutzerklärung zur Kenntnis und stimmt dieser ausdrücklich zu.
- Anzuwendendes Recht:
17.1. Die AGB und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Feist und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand:
18.1. Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist der Sitz von Feist Haustechnik, Satteins. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Feist die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Feist und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von Feist sachlich zuständige Gericht Feldkirch vereinbart.
Ungeachtet dessen ist Feist berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
- Schlussbestimmung:
19.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Satteins, September 2023 Feist Haustechnik OG
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